Die Bundesregierung hat mit den Gesetzen zu der sogenannten Dezemberhilfe und den Gas- und Strompreisbremsen wichtige Entlastungen für alle Privathaushalte beschlossen.

So kommen diese Entlastungen bei Ihnen an:

Wann wirken die Entlastungen?

Die Dezemberhilfe wird bei derjenigen Heizkostenabrechnung mitberücksichtigt, in welcher der Monat Dezember 2022 abgerechnet wird. Die Gas- und Strompreisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 bis voraussichtlich April 2024 und wird entsprechend bei allen Heizkostenabrechnungen berücksichtigt, deren Abrechnungszeitraum in dieser Zeitspanne liegt. Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnungszeiträumen, die im Januar oder Februar 2023 enden, die Gas- und Strompreisbremse aufgrund der Rückwirkung des Gesetzes noch nicht zur Anwendung kommen kann. Die auf die Monate Januar und Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge werden in diesen Sonderfällen von den Versorgern erst bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

Was bewirkt die Gaspreisbremse?

Nach der sogenannten Gaspreisbremse wird für ein Kontingent von 80% eines prognostizierten Jahresverbrauches ein Entlastungsbetrag gewährt. Die Höhe dieser Entlastung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Gaspreis und dem durch den Gesetzgeber vorgegebenen Wert in Höhe von 0,12 €/kWh. Im Jahresdurchschnitt für 2023 ergibt sich dadurch für GWG-Mitglieder, deren Wohnung von einer Gaszentralheizung versorgt wird, bei einem Verbrauch von 100% des prognostizierten Jahresverbrauchs ein durchschnittlicher Gaspreis in Höhe von rd. 0,17 €/kWh brutto.

Bezogen auf das vergangene Kalenderjahr, in welchem der Gaspreis der mit Gaszentralheizungen versorgten GWG-Mitglieder noch bei rd. 0,05 €/kWh brutto lag, handelt es sich also trotz der Gaspreisbremse immer noch um mehr als eine Verdreifachung des Gaspreises. Bitte beachten Sie, dass der Durchschnittspreis bei Ihrer Abrechnung abhängig ist von Ihrem jeweiligen Abrechnungszeitraum, also davon, wie viele Monate des alten (günstigeren) Jahres 2022 noch in Ihre Abrechnung einfließen.

Was bewirkt die Strompreisbremse?

Bei der Strompreisbremse gilt Ähnliches wie bei der Gaspreisbremse. Hier wird für die Ermittlung der Entlastung die Differenz aus dem vertraglich vereinbarten Preis zu dem durch den Gesetzgeber vorgegebenen Wert in Höhe von 0,40 €/kWh zugrunde gelegt. Bei einem Verbrauch von 100% des prognostizierten Jahresverbrauchs ergibt sich ein durchschnittlicher Strompreis in Höhe von rund 0,45 €/kWh brutto.

Wie kommen die Entlastungen bei Ihnen an?

Bei der Erstellung Ihrer persönlichen Heizkostenabrechnung, die unser Abrechnungsdienstleister nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes vornehmen wird, werden die Kosten nach Verbrauchs- und Grundkosten aufgeteilt (§7 HKVO). Die auf Sie entfallenden Entlastungsbeträge aus der Dezemberhilfe sowie der Gas- und Strompreisbremse werden hierbei berücksichtigt.

Die Strompreisbremse werden wir für den Allgemeinstrom außerdem bei der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 im kommenden Jahr berücksichtigen. Da Sie für Ihren Haushaltsstrom privat einen Stromliefervertrag mit einem Versorger Ihrer Wahl geschlossen haben, wird Ihr Versorger Sie informieren, in welcher Weise die Strompreisbremse in Ihrem Vertrag berücksichtigt wird.

Muss meine Heizkostenvorauszahlung erneut angepasst werden?

Nein. Bei der Ermittlung der Heizkostenvorauszahlungen und den im vergangenen Jahr infolge der Energiekrise erfolgten Anpassungen haben wir bereits versucht, die sich abzeichnenden staatlichen Entlastungen bestmöglich zu berücksichtigen. Nach unserer Einschätzung sind aktuell keine erneuten Anpassungen der Vorauszahlungen erforderlich. Sollten Sie dennoch eine Überprüfung wünschen, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartner*innen aus dem Rechnungswesen.

https://www.gwg-neuss.de/mitglieder/service/betriebs-und-heizkosten

Bei der Ermittlung der Heizkostenvorauszahlungen und den im vergangenen Jahr erfolgten Anpassungen, die infolge der Energiekrise notwendig waren, haben wir bereits versucht, die sich seinerzeit abzeichnenden staatlichen Entlastungen bestmöglich zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sind nach unserer Einschätzung aktuell keine erneuten Anpassungen der Vorauszahlungen erforderlich.